#56 Hörerfrage: Wer bin ich als Investor?

Die verschiedenen Beteiligungsarten im Wohlstandsbildner-Kosmos

Das WB-Blitzlicht für gelingenden Vermögensaufbau und überhaupt ein gutes Leben. Heute mit der Hörerfrage von Robert: Wer bin ich als Investor? Die verschiedenen Beteiligungsarten im Wohlstandsbildner-Kosmos mit ihren Rechten und Pflichten. Höchste Zeit für einen Überblick, auch, wenn es da gar nicht so viele Möglichkeiten gibt.

Für eine Wohlstandsbildnerin oder einen Wohlstandsbildner gibt es letztlich nur zwei große Spielwiesen, um das eigene Geld in Wertschöpfungsketten zu integrieren: Entweder, sie beteiligen sich an einer Gesellschaft, die mit einem bestimmten Geschäftszweck Gewinne erwirtschaften will. Beispiel: Die Bunte-Gemüse-GmbH & Co. KG kauft Gewächshäuser, um Gemüse anzubauen und das gewinnbringend zu verkaufen. Oder der Investor schlüpft eher in die Rolle eines selbstständigen Einzelunternehmers, der etwas kauft, um damit Gewinne zu erwirtschaften. Das kann auch ein Gewächshaus für 450.000 Dollar sein; nur kauft er sich das als natürliche Person, ohne Firmenkonstrukte oder sonst etwas drumherum, und lässt es bewirtschaften. Oder er kauft Grund und Boden und lässt den im Wortsinne beackern, damit etwas geerntet werden kann. Oder er kauft ein heruntergekommenes Gebäude, schickt eine Truppe Handwerker rein, und nach der Sanierung verkauft er es mit Gewinn. Für all das braucht man keine Firma oder Gesellschaftsform.

Die weit häufigere Spielwiese, auf der auch ich herumspringe, ist die erste: Dort bin ich als GmbH oder als natürliche Person Gesellschafter unter anderen Gesellschaftern. Sobald sich mehrere an einer Unternehmung beteiligen, wollen die ja wissen, worauf sie sich einlassen, es müssen die Geschäftsverhältnisse, Pflichten und Rechte untereinander und nach außen geklärt sein. Dafür eine Gesellschaft zu gründen, ist der praktischste Weg; so hüllt man alle Investoren in einen Mantel, von dem jeder genau weiß, wie viele Taschen er hat und wie er sich anfühlt. Wenn ich als Unternehmer allein unterwegs bin, dann ist das praktisch, wenn es um schnelle Entscheidungen geht, aber es ist auch kapitalaufwändiger und mein Risiko ist nicht auf mehrere Schultern verteilt; ich habe also ein Klumpenrisiko auf zweierlei Weise: 1. bin ich die einzige Person in der Unternehmung, die zu 100% das Risiko trägt, und 2. muss allein viel Geld für eine einzige Unternehmung aufgebracht werden. Aber da wir von Kindesbeinen auf lernen, Risiken zu streuen, investieren nur sehr Vermögende auf diese Weise. Es gibt in meiner Strategie überhaupt nur eine Säule, in der man alleine ganze Wertschöpfungsketten anstoßen kann, und das ist die Säule III „Agrikultur“; denn Infrastruktur und Entwicklungsimmobilien lassen sich schon wegen der enormen Summen nur mit vielen anderen Kapitalgebern gemeinsam wuppen, und das wäre ohne Gesellschaftsform mit definierten Rahmenbedingungen das reinste Chaos.

Diese Gesellschaftsformen einmal kurz und bündig darzustellen und zu definieren, das war der Wunsch von Wohlstandsbildner Robert. Ich zitiere direkt seine WhatsApp-Nachricht:

„Servus Andreas, ich hätte eine potenzielle Hörerfrage für Deinen Podcast (da siehste Mal, Robert, so schnell wird aus „potenziell“ „real“!): Welche rechtlichen Arten von (Privat-)Investoren gibt es und auf welcher Basis entscheidet man sich für die ein oder andere Art? Wenn ich mir meine mittlerweile sieben Investitionen (krass!) – Bemerkung Andreas: Stimmt, in so kurzer Zeit so breit aufgestellt, das ist krass – anschaue, fällt auf, dass sie doch recht unterschiedlich sind:

Aktionär, Treugeber, Limited Partner, Direktkommanditist.

Zudem gibt’s natürlich auch die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, die sicherlich auch spannend zu beleuchten wären…“

Zum Teil hast du, Robert, deine Frage schon selbst beantwortet, denn mehr als zwei Daseinsformen als Gesellschafter gibt es nicht als Wohlstandsbildner; denn es soll ja immer möglichst einfach und übersichtlich bleiben. Diese beiden Arten der Teilhabe heißen Aktionär oder Kommanditist. Gehen wir aber alle von dir erwähnten Begriffe durch:

Auf der einen Seite haben wir Aktiengesellschaften; das sind Kapitalgesellschaften, in denen du Aktionär bist. Auf der anderen Seite gibt es Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KGs, das sind Kommanditgesellschaften, und in denen bist du Kommanditist. Es gibt auch reine Kommanditgesellschaften, da bist du das gleiche, nämlich Kommanditist. Das meinst du wahrscheinlich mit „Direktkommanditist“, weil es nur 20 Kommanditisten gibt und ein sehr direkte, gleichberechtigte Teilhabe an der Firma möglich ist. Die Limited Partnership ist im englischsprachigen Raum weit verbreitet und entspricht der Kommanditgesellschaft bei uns. Deshalb ist für mich der Limited Partner das ausländische Pendant zum Kommanditisten.

Der Treugeber ist keine eigenständige Gesellschaftsform, sondern eher ein Rechtsverhältnis, in dem du als Treugeber einem Treuhänder Rechte und Pflichten überträgst, um selbst schlicht weniger Arbeit zu haben. In einer GmbH & Co. KG können sich ja tausende Gesellschafter tummeln, und die wenigsten haben Spaß daran, ihre Stimmrechte auf einer Gesellschafterversammlung oder ihre steuerlichen Verpflichtungen selbst wahrzunehmen. Dann überträgt man das Ganze mit einer Unterschrift unter einem sog. Treuhandvertrag auf einen Treuhänder; und der ist dann verpflichtet, deine Interessen wahrzunehmen und du hast keine Arbeit mehr.

Schauen wir uns jetzt die beiden Gesellschaftsformen im Detail an:

Zuerst die Aktiengesellschaft. Die gibt es mit dieser Bezeichnung bei uns, in Österreich, Liechtenstein, der Schweiz und in Belgien. Im Ausland hat eine AG solche Bezeichnungen wie Sociedad Anónima, Société Anonyme, Public Limited Company bis hin zur japanischen Kabushiki kaisha. In Japan klingt ja mal generell alles völlig anders als bei uns. Ich wollte es nur erwähnt haben, weil mich der Samurai-Sound an der Sprache immer begeistert.
Das Wort selbst, die Aktie, soll vom niederländischen „actie“ kommen, was so viel wie „Aktion, Tätigkeit, Rechtsanspruch oder auch Anteilschein“ bedeutet.

Als Aktionär besitzt du einen verbrieften Anteil am Grundkapital einer Gesellschaft, die Aktien in den sog. Streubesitz gegeben hat. Streubesitz sind alle Aktionäre mit weniger als 5% Anteil an der Firma, das ist also das normale, breite Publikum. Mit mehr als 5% Anteil an einer Firma, so, wie Elon Musk jetzt über 9% Twitter-Aktien gekauft hat, dann ist man Großaktionär mit meistens langfristigen und strategischen Absichten.

Deine Rechte als Aktionär teilen sich auf in Verwaltungsrechte und Vermögensrechte: Verwaltungsrechte definieren z. B. dein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung, dein Informationsrecht bis hin zum Recht, Beschlüsse auf Hauptversammlungen der Firma anfechten zu dürfen. Vermögensrechte betreffen dein Gewinnrecht, also dein Recht zur Teilhabe an Gewinnen, an Liquidationserlösen, aber auch dein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen, damit deine Anteile nicht verwässert, also weniger wert werden, wenn die AG den Markt mit neuen Aktien flutet.

Ich bin ein großer Freund von Aktiengesellschaften, so lange deren Anteile und deren Wert nicht an der Börse gehandelt werden, die dann irrrationalen Schwankungen unterliegen: Man kauft sich auf einfache Weise Anteile, bekommt die in einem Wertpapier bzw. Zertifikat verbrieft und hat keinerlei Haftungen in dem, was die Firma tut. Man kann sein Geld verlieren, indem das Zertifikat vielleicht nichts mehr wert sein könnte, aber sowas wie Nachschusspflicht oder andere Haftungen sind per se ausgeschlossen. Es ist auch nur eine rein finanzielle Teilhabe an dem Ganzen; ein Aktionär muss in keiner Weise in der Firma mitwirken oder auch nur eine Hauptversammlung besuchen. So eignet sich eine AG auch prima, wenn man viele Gesellschafter gewinnen will, denn die müssen nicht ins Handelsregister eingetragen werden und es besteht auch keine Pflicht zur Veröffentlichung wie etwa bei einer Kommanditgesellschaft.

Nun zum Kommanditisten: Das ist bis heute ein Wort, das viele erstmal aussprechen lernen müssen. Aber als Wohlstandsbildner geht einem das schon nach kurzer Zeit über die Lippen wie so wichtige Wörter wie Flugzeug, Wein oder Sahne. Kommt da noch der Kommanditist dazu, ist das Oggerische Universum schon ziemlich gut beschrieben.
Ich finde die Herkunft von Worten immer so spannend und erklärend, aber zum Kommanditisten habe ich wenig gefunden. „Commandite“ ist das einzige, und das hat wahrscheinlich was mit „Auftrag“ oder „Befehl“ zu tun. Das Gegenstück und die Ergänzung zum Kommanditisten ist der Komplementär, und genau das bedeutet das Wort auch schlicht, nämlich Ergänzung. Die Etymologie ist hier also nicht so ergiebig.

Kommanditgesellschaften treten meistens als GmbH & Co. KG auf. Es gibt also eine GmbH und es gibt die Summe der Kommanditisten, die KGler.  Der Komplementär ist meistens der Geschäftsführer der Gesellschaft und im Gewand einer GmbH unterwegs, um die Vollhaftung, die er tragen muss, von seinem Privatvermögen abzugrenzen. Das ist nämlich der entscheidende Unterschied zum Kommanditisten: Der Komplementär trägt die volle, gesamtschuldnerische Haftung, während der Kommanditist nur in Höhe seiner Beteiligung am Unternehmen haftet. Sobald er ins Handelsregister als Teilhaber eingetragen wurde, hat dieser also automatisch eine auf seinen Anteil beschränkte Haftung; aber in vielen Gesellschafterverträgen einer KG schreibt man trotzdem rein, dass eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist, weil das den nicht so bewanderten Anleger beruhigt.

Die einzige Pflicht des Kommanditisten ist, seine Kommanditeinlage zu leisten. Das Verhältnis dieser Einlage zum gesamten Gesellschaftsvermögen entspricht dem Verhältnis, mit dem der Kommanditist dann am Gewinn oder auch am Verlust teilnimmt.
Rechte hat er mehrere: Das ist einmal das Informationsrecht. Er muss also einen Jahresabschluss mit allen Ergebnissen in schriftlicher Form bekommen und er darf die Handelsbücher einsehen und prüfen. Auch hat er ein außerordentliches Kontrollrecht, d. h. er darf den Geschäftsführer um Auskünfte bitten, wenn ihn die Geschäftsführung im Allgemeinen interessiert. Natürlich hat er ein volles Gewinnrecht, seine Verlustbeteiligung ist aber, wie schon erwähnt, beschränkt.
Noch zur Abrundung die Begrifflichkeiten in einer Limited Partnership: „Limited Partner“ entspricht wie schon erwähnt in der angelsächsischen Form dem Kommanditisten, der „General Partner“ entspricht dem Komplementär, weil der ja auch genereller, also allgemeiner haftet.

Ich mag Kommanditgesellschaften besonders dann, wenn ich eigene kleine Unternehmen gründe, die ich für maximal 20 Gesellschafter öffne. Denn ab 20 Gesellschaftern wird es ein sog. öffentliches Angebot, und dann muss man ein Prospekt erstellen und bindet sich ein riesen Hickhack mit Behörden aller Art ans Bein. Also maximal 20 Mitinhaber. Dann ist man sehr frei in der Gestaltung des Gesellschaftervertrags: da kann man alle Eventualitäten aufnehmen, die in irgendeiner Weise dem Gesellschafterzweck dienlich sein könnten.

Gegenüber der Kapitalgesellschaft, wie die AG eine ist, hat die Personengesellschaft einer KG auch steuerliche Vorteile. Darauf gehe ich hier nicht ein, denn dazu kann man im Internet genug finden und als Nicht-Steuerberater über Steuern zu reden, ist hierzulande eh immer heikel.
Dann sind Gründung und Verwaltung einer KG auch nicht so aufwändig und teuer wie bei einer AG. Was allerdings nervt, das ist die Meldepflicht beim Handelsregister, wenn sich in der Gesellschafterstruktur irgendwas ändert. Das geht dann nie ohne Notar, verursacht Kosten und kostet Zeit. Aber wenn die Gesellschafter zusammenstehen für viele Jahrzehnte, dann ist da Ruhe. Man wurschtelt recht günstig vor sich hin, trifft sich ein Mal im Jahr zur Gesellschafterversammlung und beschließt bei hoffentlich gutem Kaffee und Kuchen, wie man denn mit den Gewinnen verfahren will.

Wenn es also um die Nähe zum Unternehmen und zur Unternehmung selbst geht, dann ist eine kleine KG eine feine Sache. In gemeinsamer Absprache mit den Gesellschaftern kann sich jeder einbringen, wenn er Ideen für die Gesellschaft hat; und auch, wenn vom Gesetzgeber her kein Mitbestimmungsrecht in der Geschäftsführung vorgesehen ist, wird die Geschäftsführung immer das machen, was die Mehrheit der Kommanditisten wünscht.

Ein Fazit in drei Punkten:

  1. Es ist ein Wohlstandsbildner-Prinzip, dass die Dinge rund um unseren Vermögensaufbau so einfach wie möglich bleiben sollen. Deshalb gibt es auch nicht viele Arten der Beteiligung an unseren Projekten.
  2. Egal, auf welche Art jemand beteiligt ist – Nachschusspflicht und Durchgriffsmöglichkeit aufs Privatvermögen ist bei Wohlstandsbildner-Investitionen immer ausgeschlossen. Zur Beruhigung schreiben wir das oft in den Gesellschaftsvertrag, auch, wenn es eigentlich nicht nötig wäre.
    Doch es gibt eine Ausnahme: Wenn der Beteiligte nämlich seine Pflichteinlage auf Pump finanziert. Falls es dann schief gehen sollte, ist das Geld weg, aber Zins und Tilgung müssen bedient werden; und das kann im schlimmsten Fall zur Privatinsolvenz führen. Habe ich noch nie erlebt, da ich auch immer davor warne, solche Art Investitionsschulden zu machen, und wenn das Investment noch so gut ist. Das Mangelbewusstsein und die Gier, die einen hier Schulden machen lässt, die haben meistens üble Konsequenzen. Also kein Vermögensaufbau auf Pump, dann müssen wir uns in Zukunft gar nicht mehr über dieses Risiko unterhalten.
  3. Alle wünschen sich, so viel Pflichten wie nötig zu haben – am besten gar keine – und so viel Rechte wie möglich. Ich finde, das ist bei einfach gehaltenen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften weitgehend der Fall.
    Damit aber alles reibungslos läuft, muss ein Wohlstandsbildner dann doch mit drei Grundpflichten einverstanden sein, zumindest in meiner Welt:
  • Er möge seine Pflichteinlage erbringen. Das ist der Anfang aller Dinge und eh selbstverständlich.
  • Er ist bereit, Chancen UND Risiken, die immer in einer Unternehmung liegen, anzuerkennen. Aus welchem Holz ein echter Investor geschnitzt ist, zeigt sich nie in den guten, sondern in den schlechten Momenten: etwa, wenn es mal darum geht, eine Durststrecke durchzuhalten, auf Rendite zu verzichten oder sogar Verluste hinzunehmen, wenn sie denn tatsächlich entstanden sind. Geldanlegerdenken im Gegensatz zu Investorendenken, das geht so: Wenn alles gut geht, ist man stolz auf die eigene Entscheidung, und wenn es schlecht läuft, sucht man die Schuld bei anderen und verklagt sie noch am besten. Gewinne nimmt man gern mit und findet sie eigentlich von Anfang an eh selbstverständlich, die Verluste sollen aber bitte andere tragen. Das ist eine in Deutschland leider verbreitete Haltung und hat nichts mit einer konstruktiven Investorengesinnung zu tun.
  • Zuweilen verwandelt sich ein Mitbestimmungsrecht in eine Mitbestimmungspflicht: Wenn z. B. ein Gesellschafterbeschluss einstimmig erfolgen muss, kann das Unternehmen erst dann weiterarbeiten, wenn jeder Gesellschafter unterschrieben hat. Fast immer gibt es dann einige Wenige, die es für Wochen und Monate nicht zustande bringen, ein PDF zu unterschreiben und per E-Mail abzuschicken. Wenn wir dem dann hinterherlaufen müssen, kann das eine echt nervende Belastung sein. Hier schnell zu sein und diese fünf Pflichtminuten, die im Jahr auftauchen können, schnell hinter sich zu bringen, das ist mein Wunsch an alle Wohlstandsbildner, und 90% sind da zum Glück recht zuverlässig.

Danke, Robert, für deine Hörerfrage, diese kleine Übersicht war überfällig und schließt sicher so manche Schublade im Kopf. Und wenn noch etwas offen ist, melde dich gerne.

Und wenn nein, dann wünsche ich unabhängig von jeder Beteiligungsart und Gesellschaftsform dir und uns Wohlstandsbildnern allesamt ein Leben in Fülle.

Euer Andreas

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